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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Rechtssatz
Dadurch, daß einem einzelnen Händler ein ein Produkt des eines Erzeugers oder Großhändlers betreffendes Verbot auferlegt wird, wird - abgesehen von Fragen des Art 36 EGV - weder dessen Recht auf freien Absatz seiner Produkte in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union noch das Recht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ETG bzw der NiederspannungsgeräteV 1995 hergestellte Geräte nach Österreich einzuführen und dort zu vertreiben berührt, es sei denn, der Erzeuger oder Großhändler hätte keinen anderen Weg zum Vertrieb seiner Produkte als durch diesen Händler. Ein subjektives Recht auf Unterlassung der an einen EINZELNEN Händler gerichteten Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel kann auch nicht aus § 9 Abs 4 NiederspannungsgeräteV 1995, die Art 8 RL des Rates 73/23/EWG entspricht, abgeleitet werden, weil mit dieser Bestimmung dem Hersteller oder Importeur nur das Recht eingeräumt wird, aus Anlaß einer nicht näher spezifizierten "Beanstandung" innerhalb einer bestimmten Frist ein Gutachten vorzulegen.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040131.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012