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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/06/17 92/02/0107 1Stammrechtssatz
Der bloße Umstand, daß das Gesetz eine Leistungspflicht statuiert, begründet noch nicht ein subjektives öffentliches Recht desjenigen, dem die Leistung zugutekommt. Erst wenn das Gesetz dem Berechtigten verfahrensrechtliche Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch auch zu verfolgen, kann von einem subjektiven öffentlichen Recht gesprochen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040106.X01Im RIS seit
11.07.2001