RS Vwgh 1997/9/3 97/01/0266

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0851

Rechtssatz

Die in der Berufung enthaltene Bekanntgabe einer "Korrespondenzadresse" stellt die Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten iSd § 9 Abs 1 ZustG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010266.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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