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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Strafverfahren kann in einem Verfahren betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht neu aufgerollt werden (hier: Die Behauptung mangelnden Verschuldens des Staatsbürgerschaftswerbers ist daher unbeachtlich).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010968.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010