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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung über das Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten; Verwaltungsrechtsweg und Abwarten des Ausgangs des bereits anhängigen Strafverfahrens zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Kematen/Ybbs vom 21.12.87 über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution und der Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird.
Gemäß §13 AVG sind Anzeigen als Anbringen an die Behörde zu qualifizieren. Langt daher bei der Gemeinde eine Anzeige eines Verfügungsberechtigten über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, nach §4 Nö ProstitutionsG ein, und ist die Ausübung und Anbahnung der Prostitution aufgrund einer Verordnung der Gemeinde unzulässig, so hat die Behörde gegenüber der Partei, welche die Anzeige einbringt, mit Bescheid die Untersagung auszusprechen.
Ist ein Strafverfahren (hier: Verwaltungsübertretung gemäß §6 Z3 Nö ProstitutionsG) bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die betreffende Norm (hier also die Verordnung) vorzubringen (s zB VfSlg 11481/1987, 11726/1988, S 584 f; 12019/1989).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ProstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V12.1996Dokumentnummer
JFR_10039686_96V00012_01