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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0797 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/01/0249 B 3. September 1997 97/01/0798 B 3. September 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/11/24 93/15/0190 5 (hier: einzige Kontrolle in einem Zeitraum von drei Monaten ist der Unterlassung jeglicher Vorsorge gleichzuhalten)Stammrechtssatz
Die Unterlassung jeglicher Vorsorge durch den Rechtsanwalt bei seiner Kanzleikraft im Hinblick auf die Ermittlung des Zustelldatums bei der belangten Behörde stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehenes anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010248.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010