RS Vwgh 1997/9/3 97/01/0248

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0797 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/01/0249 B 3. September 1997 97/01/0798 B 3. September 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/11/24 93/15/0190 5 (hier: einzige Kontrolle in einem Zeitraum von drei Monaten ist der Unterlassung jeglicher Vorsorge gleichzuhalten)

Stammrechtssatz

Die Unterlassung jeglicher Vorsorge durch den Rechtsanwalt bei seiner Kanzleikraft im Hinblick auf die Ermittlung des Zustelldatums bei der belangten Behörde stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehenes anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010248.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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