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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der seit geraumer Zeit gespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt und des Alters des Staatsbürgerschaftswerbers (hier: 61jähriger Konventionsflüchtling, der sich seit 16 Jahren im Inland aufhält) kann aus dem Umstand, daß dieser seit 11 Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen ist, noch nicht ohne weitere Erhebungen geschlossen werden, daß er sich während dieser Zeit nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht hat (Hinweis: E 25.6.1997, 96/01/0311).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010135.X01Im RIS seit
20.11.2000