RS Vwgh 1997/9/3 96/01/0135

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der seit geraumer Zeit gespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt und des Alters des Staatsbürgerschaftswerbers (hier: 61jähriger Konventionsflüchtling, der sich seit 16 Jahren im Inland aufhält) kann aus dem Umstand, daß dieser seit 11 Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen ist, noch nicht ohne weitere Erhebungen geschlossen werden, daß er sich während dieser Zeit nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht hat (Hinweis: E 25.6.1997, 96/01/0311).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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