RS Vwgh 1997/9/3 96/01/1064

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0340 2 (hier: nach Ansicht des Staatsbürgerschaftswerbers hätte einer früheren Entscheidung eine günstigere Verwaltungspraxis zugrundegelegen)

Stammrechtssatz

Dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Lage war, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (hier: die Verzögerung der Entscheidung führte zur Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 und damit zur Berücksichtigung der Verfolgungssicherheit in Ungarn, das mit Wirkung vom 12.6.1989 der FlKonv beigetreten war).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011064.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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