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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthaltes des Einbürgerungswerbers rechtfertigt den Schluß, dieser werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, daß er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, weil er in Zukunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, nicht mehr mißachten werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011207.X01Im RIS seit
20.11.2000