RS Vwgh 1997/9/3 96/01/1207

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;

Rechtssatz

Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthaltes des Einbürgerungswerbers rechtfertigt den Schluß, dieser werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, daß er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, weil er in Zukunft Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, nicht mehr mißachten werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011207.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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