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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Als Teilakte im Rahmen der Erzeugung eines Bundesverfassungsgesetzes handelt es sich bei der Anordnung einer Volksabstimmung durch den Bundespräsidenten und der Kundmachung von deren Ergebnis durch die Bundesregierung (hier: EU-Beitritt) nicht um Bescheide, die einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich wären.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010522.X01Im RIS seit
20.11.2000