RS Vwgh 1997/9/3 96/01/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/17 95/01/0590 2 (hier: Die Auswirkungen des Wegfalles des totalitären Regimes in Rumänien in bezug auf Angehörige der ungarischen Minderheit wurden von der belBeh nicht geklärt).

Stammrechtssatz

Bloß aus dem Umstand, daß das seinerzeitige totalitäre System in Rumänien nicht mehr existiere, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß eine weitere Asylgewährung für den Flüchtling nicht mehr erforderlich sei. Diese Annahme setzt vielmehr Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten