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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn auch das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung geprägt ist, so ist es nicht Aufgabe der Beh, im Fall eines hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht hinreichend belegten Ansuchens von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob allenfalls noch weitere, vom Antragsteller nicht näher ausgeführte Gründe in dieser Hinsicht vorliegen (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010474.X03Im RIS seit
11.07.2001