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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung in einer ProstitutionsV wegen Nichtzuständigkeit des VfGH; keine Änderung des Verordnungsinhaltes nach einer allfälligen Aufhebung der im Antrag umschriebenen WortfolgeRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der ProstitutionsV der Marktgemeinde Stegersbach vom 04.09.92 "im §1 bezüglich der Worte 'im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Stegersbach'".
Der Umfang einer zu prüfenden Verordnungsbestimmung ist im Antrag derart abzugrenzen, daß für den Fall, daß die aufgezeigten Bedenken gegeben sind und die Bestimmung aufgehoben würde, die dargestellten Bedenken nicht mehr zuträfen.
Auf den Inhalt des abschließenden - klar und eindeutig formulierten - Antrages kommt es an, nicht jedoch auf vorangehende Ausführungen.
Würde nun die erwähnte Wortfolge aufgehoben, so änderte sich am Inhalt der Verordnung gar nichts. Denn §1 der Verordnung würde auch nach einer solchen Aufhebung nichts anderes normieren, als daß die Prostitution verboten ist, und zwar - weil dann kein örtlicher Anwendungsbereich ausdrücklich umschrieben wäre - eben für das ganze Gemeindegebiet.
Der Antrag war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, Prostitution, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V356.1994Dokumentnummer
JFR_10039686_94V00356_01