RS Vwgh 1997/9/3 97/01/0422

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
RAO 1868 §9 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0423

Rechtssatz

Kann ein Rechtsanwalt (hier: Verfahrenshelfer) mit seinem Mandanten (hier: Asylwerber) keinen Kontakt aufnehmen, so hat er vorsorglich den entsprechenden Verfahrensschritt (hier VwGH-Beschwerde) zu ergreifen. Im Unterlassen (hier: der fristgerechten Beschwerdeeinbringung aufgrund der Aktenlage) liegt ein dem Vertretenen zurechenbares Verschulden seines Rechtsvertreters, weshalb ein Hindernis iSd § 46 Abs 1 VwGG nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010422.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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