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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0423Rechtssatz
Kann ein Rechtsanwalt (hier: Verfahrenshelfer) mit seinem Mandanten (hier: Asylwerber) keinen Kontakt aufnehmen, so hat er vorsorglich den entsprechenden Verfahrensschritt (hier VwGH-Beschwerde) zu ergreifen. Im Unterlassen (hier: der fristgerechten Beschwerdeeinbringung aufgrund der Aktenlage) liegt ein dem Vertretenen zurechenbares Verschulden seines Rechtsvertreters, weshalb ein Hindernis iSd § 46 Abs 1 VwGG nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010422.X01Im RIS seit
07.06.2001