RS Vwgh 1997/9/3 96/01/0474

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 impl;
StbG 1985 §10 Abs3;
StGG Art2 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/09 96/01/0568 2

Stammrechtssatz

Aus einer geltendgemachten Verwaltungspraxis ("Usance") der Behörden (hier: ab sechs Jahren Aufenthalt auch ohne Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verleihen) kann kein subjektiver Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010474.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten