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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/09 96/01/0568 2Stammrechtssatz
Aus einer geltendgemachten Verwaltungspraxis ("Usance") der Behörden (hier: ab sechs Jahren Aufenthalt auch ohne Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verleihen) kann kein subjektiver Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010474.X02Im RIS seit
11.07.2001