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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §9 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0426Rechtssatz
Keinen minderen Grad des Versehens stellt es dar, wenn sich der Verfahrenshelfer irrtümlich für die Erhebung einer VfGH-Beschwerde (statt VwGH-Beschwerde) bestellt glaubt, weil ihm der Irrtum bei Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde hätte auffallen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010425.X01Im RIS seit
03.04.2001