RS Vwgh 1997/9/3 97/01/0425

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §9 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0426

Rechtssatz

Keinen minderen Grad des Versehens stellt es dar, wenn sich der Verfahrenshelfer irrtümlich für die Erhebung einer VfGH-Beschwerde (statt VwGH-Beschwerde) bestellt glaubt, weil ihm der Irrtum bei Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde hätte auffallen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010425.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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