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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0797 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/01/0249 B 3. September 1997 97/01/0798 B 3. September 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0194 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6182 F/1987 RS 4hier: Dies gilt auch dann, wenn die Kanzleiangestellte seit 17 Jahren beim Parteienvertreter Kanzleileiterin ist)Stammrechtssatz
Die Berufung eines Rechtsanwaltes auf eine "stichprobenartige Überprüfung" der von seinem Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender ist für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 30.9.1986, 86/04/0072); dies jedenfalls dann nicht, wenn die fragliche Kanzleibedienstete erst seit kurzer Zeit (hier weit weniger als ein Kalenderjahr) beim betreffenden Rechtsanwalt beschäftigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010248.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010