RS Vwgh 1997/9/3 97/01/0248

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/01/0797 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/01/0249 B 3. September 1997 97/01/0798 B 3. September 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0194 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6182 F/1987 RS 4hier: Dies gilt auch dann, wenn die Kanzleiangestellte seit 17 Jahren beim Parteienvertreter Kanzleileiterin ist)

Stammrechtssatz

Die Berufung eines Rechtsanwaltes auf eine "stichprobenartige Überprüfung" der von seinem Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender ist für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 30.9.1986, 86/04/0072); dies jedenfalls dann nicht, wenn die fragliche Kanzleibedienstete erst seit kurzer Zeit (hier weit weniger als ein Kalenderjahr) beim betreffenden Rechtsanwalt beschäftigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010248.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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