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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitRechtssatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung des Individualantrags.
Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten ist nicht stattzugeben, weil §61a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorsieht. Es besteht für das Verordnungsprüfungsverfahren keine dem §88 iVm §86 VfGG (betreffend die Einstellung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung) entsprechende Regelung, die im vorliegenden Fall zum Kostenersatz führen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V56.1994Dokumentnummer
JFR_10039686_94V00056_01