RS Vfgh 1996/3/14 V56/94

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §61a

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung des Individualantrags.

Dem Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten ist nicht stattzugeben, weil §61a VfGG einen solchen Ersatz nur im Fall des Obsiegens des Antragstellers, nicht jedoch für den Fall der Einstellung des Verfahrens vorsieht. Es besteht für das Verordnungsprüfungsverfahren keine dem §88 iVm §86 VfGG (betreffend die Einstellung eines Bescheidbeschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung) entsprechende Regelung, die im vorliegenden Fall zum Kostenersatz führen könnte.

Entscheidungstexte

  • V 56/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.1996 V 56/94

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V56.1994

Dokumentnummer

JFR_10039686_94V00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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