RS VwGH Erkenntnis 1997/09/03 96/01/1232

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltes eines Staatsbürgerschaftswerbers von sechs Jahren in Österreich stellt keinen BESONDERS berücksichtigungswürdigen Grund dar (Hinweis E 25.6.1997, 97/01/0111).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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