RS Vwgh 1997/9/3 96/01/1054

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/1058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/17 95/01/0590 2

Stammrechtssatz

Bloß aus dem Umstand, daß das seinerzeitige totalitäre System in Rumänien nicht mehr existiere, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß eine weitere Asylgewährung für den Flüchtling nicht mehr erforderlich sei. Diese Annahme setzt vielmehr Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011054.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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