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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/1058Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/17 95/01/0590 2Stammrechtssatz
Bloß aus dem Umstand, daß das seinerzeitige totalitäre System in Rumänien nicht mehr existiere, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß eine weitere Asylgewährung für den Flüchtling nicht mehr erforderlich sei. Diese Annahme setzt vielmehr Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011054.X01Im RIS seit
03.04.2001