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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs3;Rechtssatz
Liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nicht vor, kann die in § 11 StbG 1985 verankerte Bedachtnahme auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei sowie auf die Flüchtlingseigenschaft eines Staatsbürgerschaftswerbers nicht dazu führen, daß in Ausübung des freien Ermessens von der angeführten Verleihungsvoraussetzung abgesehen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010691.X01Im RIS seit
20.11.2000