RS Vfgh 1996/3/14 B2511/94

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art126b Abs5
Austro Control-GebührenV
Austro Control-GebührenV Abschnitt II TP43 litb
Austro ControlG ArtI §6 Abs2
Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV 1993 §7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die befristete Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung nach der Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV 1993 für die Durchführung von Kunstflügen unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Gebühr nach der Austro Control-GebührenV; hinreichende gesetzliche Determinierung der GebührenV; Kostendeckungsprinzip im Sinne des Äquivalenzprinzips zu verstehen; keine dem Kostendeckungsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot widersprechende Vorgangsweise des Verordnungsgebers bei Ermittlung der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr

Rechtssatz

Der letzte Satz in §6 Abs2 des ArtI Austro ControlG enthält eine ausreichende Determinierung des zur Verordnungserlassung ermächtigten Bundesministers. Die Vorschrift, daß der Errechnung der Höhe der Gebühren das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist, ist so zu verstehen, daß damit angeordnet ist, der Bundesminister habe bei Erlassung der Austro Control-GebührenV nach den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorzugehen.

Die Aufgaben, die die Austro Control GmbH zu besorgen hat, sind im Luftfahrtgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen genau bestimmt. Im übrigen ist auch diese Gesellschaft an das Effizienzprinzip der Bundesverfassung gebunden und hat die ihr übertragenen Aufgaben sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu besorgen (vgl Art126b Abs2 iVm Abs5 B-VG). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur nicht nur den Standpunkt eingenommen, das Äquivalenzprinzip gebiete, daß die gesamten Erträge der Einnahmen nicht höher sein dürften als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung der Leistungen erwachsenden Aufwendungen, sondern auch, daß die Leistungen den Interessenten zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt werden (vgl VfSlg 8847/1980).

Die Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Leistungstypen hat den Erfordernissen der Sachlichkeit zu entsprechen. Der Verordnungsgeber hat freilich bei dieser Zuordnung einen gewissen Spielraum: Er darf bei der Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger auch auf andere Umstände als die Höhe der mit der Einzelleistung verbundenen direkten Kosten, etwa auf die Nutzenäquivalenz, abstellen.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die befristete Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung gemäß §7 Abs1 litb und §7 Abs5 Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV 1993 für die Durchführung von Kunstflügen unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Gebühr gemäß Abschnitt II TP43 litb Austro Control-GebührenV.

Keine dem Kostendeckungsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot widersprechende Vorgangsweise des Verordnungsgebers bei Ermittlung der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr.

Angesichts der vom Bundesminister vorgenommenen Prognose und des vorgelegten Jahresberichtes 1994 sowie des dieses Jahr betreffenden Jahresabschlusses und des Berichtes über dessen Prüfung hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, daß die Gesamtaufwendungen in einer den Anforderungen des Äquivalenzprinzipes widersprechenden Weise zur Grundlage der Berechnung genommen worden wären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, Abgabenbegriff, Gebühr (Austro Control), Austro Control, Determinierungsgebot, Äquivalenzprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2511.1994

Dokumentnummer

JFR_10039686_94B02511_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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