RS Vfgh 1996/3/18 B930/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §4 Abs5 und §4 Abs1 lita StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,--.

Da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise hervorgeht, inwieweit ihr bei Entrichtung der - relativ geringfügigen - Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, hat sie es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren. Dem Verfassungsgerichtshof ist daher die Durchführung der in §85 Abs2 VfGG vorgesehenen Interessenabwägung nicht möglich.

Bezüglich der Ersatzarreststrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B930.1996

Dokumentnummer

JFR_10039682_96B00930_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten