Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §4 Abs5 und §4 Abs1 lita StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,--.
Da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise hervorgeht, inwieweit ihr bei Entrichtung der - relativ geringfügigen - Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, hat sie es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren. Dem Verfassungsgerichtshof ist daher die Durchführung der in §85 Abs2 VfGG vorgesehenen Interessenabwägung nicht möglich.
Bezüglich der Ersatzarreststrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B930.1996Dokumentnummer
JFR_10039682_96B00930_01