RS Vwgh 1997/9/4 97/18/0440

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0441

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0155 B 23. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die versäumte Handlung nicht (spätestens) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, liegt ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel vor (Hinweis E 28.6.1982, 82/10/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180440.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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