RS Vfgh 1996/3/18 B3985/95

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Veröffentlicht am 18.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Feststellung des Umweltsenates, daß für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G nicht durchzuführen ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, inwieweit der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen auf das nach dem AbfallwirtschaftsG fortzusetzende Genehmigungsverfahren hat. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VfGG liegen nämlich jedenfalls nicht vor. Nach Abwägung aller berührten Interessen überwiegt in Anbetracht der der mitbeteiligten Partei entstehenden hohen Kosten bei Verzögerung der Realisierung des Projektes ihr Interesse das entgegenstehende Interesse der antragstellenden Gemeinde an der bloßen Hinderung der Fortsetzung des Verfahrens nach dem AbfallwirtschaftsG. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß für die antragstellende Gemeinde unmittelbar bereits mit der Fortsetzung dieses Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, der den für die Mitbeteiligten im Falle des Aufschubes entstehenden Schaden überwiegt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3985.1995

Dokumentnummer

JFR_10039682_95B03985_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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