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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Insoweit Folge, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im übrigen keine Folge.
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 Abs1 iVm §52 Abs4 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer Gefahr liefe, schwerster Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus wäre er von seiner Gattin getrennt, und es bestünde die Gefahr, daß er seine Arbeit verlöre. Eine Rückkehr nach Österreich wäre unmöglich, da seine gesamte Existenz in Österreich vernichtet wäre.
Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Schubhaftbeschwerde wirkt als neuer (Titel-)Bescheid, der im Fall der Beschwerdestattgebung die Haftaufhebung, im Fall der - mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen - Abweisung der Beschwerde aber die Haftfortdauer zur Folge hat und den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt (VfSlg 13039/1992). Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit - gleich einem Schubhaftbescheid - einem Vollzug zugänglich.
Gegen die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Da im übrigen aber am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein - näher dargetaner - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der belangten Behörde - dahingehend Folge zu geben, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.
Dem (Mehr-)Begehren, aufschiebende Wirkung "im Umfange der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" zuzuerkennen, war keine Folge zu geben, da dadurch dem Beschwerdeführer eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er weder vor Erlassung des Bescheides hatte noch bei seiner allfälligen Aufhebung besitzen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B943.1996Dokumentnummer
JFR_10039682_96B00943_01