RS Vwgh 1997/9/5 97/02/0235

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/29 96/11/0227 1

Stammrechtssatz

Die Bekanntgabe der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hat durch den zur Vertretung nach außen berufenen Organwalter zu erfolgen, der sich von seiner Verantwortlichkeit zu befreien trachtet. Die Verantwortlichkeit eines von mehreren der zur Vertretung nach außen berufenen Organ erlischt nur dann, wenn es SELBST eine (den gesetzlichen Erfordernissen auch im übrigen entsprechende) Bekanntgabe über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erstattet. Das Vertrauen des Besch darauf, das nach der internen Aufgabenaufteilung und Verantwortungsaufteilung zuständige Vorstandsmitglied würde die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Besch aus der Verantwortlichkeit zu entlassen, beseitigt nicht sein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, weil eine bloß interne Aufgabenaufteilung und Verantwortungsaufteilung in Ansehung der kumulativ zu tragenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufener Organe irrelevant ist (Hinweis E 26.4.1978, 944, 945, 946/77, VwSlg 9538 A/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020235.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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