RS Vwgh 1997/9/5 97/02/0184

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Im Hinblick auf einen ERHEBLICHEN Alkoholisierungsgrad des Besch kommt eine Herabsetzung einer von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe (hier: S 20.000, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) auch dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den UVS nur mehr eine ungetilgte einschlägige Vorstrafe vorlag (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0402).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensrecht Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020184.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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