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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf einen ERHEBLICHEN Alkoholisierungsgrad des Besch kommt eine Herabsetzung einer von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe (hier: S 20.000, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) auch dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den UVS nur mehr eine ungetilgte einschlägige Vorstrafe vorlag (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0402).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensrecht StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020184.X02Im RIS seit
12.06.2001