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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
ISd § 67d Abs 1 letzter Satz AVG sind bei der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen - wie etwa auch die bf Partei selbst - grundsätzlich in dieser Verhandlung zu vernehmen, sodaß sich der Bf auf kein subjektives Recht zu berufen vermag, außerhalb dieser mündlichen Verhandlung einvernommen zu werden (hier: Der Bf rügte als Verfahrensmangel, daß der UVS seinem Antrag auf Parteieneinvernahme vor einer ersuchten Behörde an seinem Wohnort nicht Folge gegeben habe, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, die Anreise zum UVS aus eigenen Mitteln zu bewerkstelligen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020288.X02Im RIS seit
07.06.2001