RS Vwgh 1997/9/5 97/02/0214

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG gebührt nur dann die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, wenn der Bf auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Damit kommt die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungssaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020214.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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