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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Stattgabe einer Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen die Abweisung eines Bauansuchens zum Umbau eines bestehenden Gebäudes in eine Drogentherapiestation.
Der Beschwerde der antragstellenden Gemeinde kann im vorliegenden Fall wegen der von der belangten Behörde geltend gemachten zwingenden öffentlichen Interessen an der "umgehende(n) Inbetriebnahme des gegenständlichen Projektes", denen vom Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten werden kann, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Im übrigen ist auf die Rechtsprechung zu §87 Abs2 VfGG zu verweisen, wonach nach einer allfälligen Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof das Verwaltungsverfahren in die Lage vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurückversetzt wird (s. zB VfSlg. 8397/1978). Bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verliert sohin auch ein allenfalls auf Grund des angefochtenen Bescheides mittlerweile ergangener gemeindebehördlicher Baubewilligungsbescheid seine Wirksamkeit. Das Risiko einer etwa erforderlichen Beseitigung einer bereits ausgeführten baulichen Anlage hat ausschließlich die mitbeteiligte Partei zu tragen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B434.1996Dokumentnummer
JFR_10039674_96B00434_01