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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das AVG sieht für einen (nachträglichen) Rechtsmittelverzicht keine besonderen Formerfordernisse vor. Aus einer Strafverhandlungsschrift, die eine (einzige) Unterschrift des Besch aufweist und aus der sowohl die Verkündung des Straferkenntnisses als auch der Berufungsverzicht erkennbar sind, ergibt sich nicht, daß die Strafverhandlungsschrift nicht bereits anläßlich der Verkündung des Straferkenntnisses, sondern erst anläßlich des Berufungsverzichtes vom Besch unterfertigt wurde.
Schlagworte
FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020276.X01Im RIS seit
20.11.2000