RS Vwgh 1997/9/5 97/02/0276

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Das AVG sieht für einen (nachträglichen) Rechtsmittelverzicht keine besonderen Formerfordernisse vor. Aus einer Strafverhandlungsschrift, die eine (einzige) Unterschrift des Besch aufweist und aus der sowohl die Verkündung des Straferkenntnisses als auch der Berufungsverzicht erkennbar sind, ergibt sich nicht, daß die Strafverhandlungsschrift nicht bereits anläßlich der Verkündung des Straferkenntnisses, sondern erst anläßlich des Berufungsverzichtes vom Besch unterfertigt wurde.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020276.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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