Index
56/03 ÖBBNorm
BundesbahnG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei dem per 1.1.1993 gegründeten Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" (die Bf) handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts, auf die per 1.1.1994 auch das Eigentum des dem ehemaligen Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmeten Vermögens übergangen war. Als solche konnten die ÖBB nicht mehr Adressat eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs 2 DMSG sein. Wenn die belangte Behörde grundbücherliches Eigentum der Bfrin an der in Rede stehenden Liegenschaft (und damit an dem Denkmal) annahm, hätte sie mit einem Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 3 Abs 1 DMSG vorgehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090262.X01Im RIS seit
07.06.2001