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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bestrafung wegen Übertretung des §1 Abs1 iVm §16 Abs2 lita Wr GebrauchsabgabeG 1966.
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm bei Entrichtung der Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1031.1996Dokumentnummer
JFR_10039673_96B01031_01