RS Vfgh 1996/3/27 B1031/96

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen Übertretung des §1 Abs1 iVm §16 Abs2 lita Wr GebrauchsabgabeG 1966.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm bei Entrichtung der Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1031.1996

Dokumentnummer

JFR_10039673_96B01031_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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