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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/09/0245Rechtssatz
Bei Prüfung der (sachverhaltsmäßigen) Anwendungsvoraussetzungen des § 4a AuslBG ist zu berücksichtigen, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was immer dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; dies trifft auf die Bestimmung des § 4a AuslBG insofern zu, als die nach § 4a Abs 1 AuslBG vorzunehmende Interessenabwägung (Hinweis E VfGH 16.6.1988, VfSlg Nr 11737) notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbringen der Partei über die beabsichtigte künstlerische Tätigkeit des Ausländers voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090244.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011