RS Vwgh 1997/9/9 96/09/0324

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, zumal der Akt des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt wurde, wird iSd Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090324.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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