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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, zumal der Akt des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt wurde, wird iSd Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090324.X01Im RIS seit
20.11.2000