RS Vwgh 1997/9/9 94/09/0262

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
DMSG 1923 §3 Abs3;

Rechtssatz

Die Annahme von Superädifikaten setzt voraus, daß diese Objekte nicht in der Absicht aufgeführt wurden, daß sie stets auf dem betreffenden Grundstück bleiben sollten. Eine allenfalls fehlende Absicht des Erbauers (die bereits vor der Bauführung bestehen muß), die Bauwerke für ihre ganz natürliche Nutzungsdauer auf dem Grundstück zu belassen müßte sich entweder aus der äußeren Beschaffenheit der Bauten oder aus einem allenfalls nur kurzfristig geplanten Rechtsverhältnis mit dem Grundeigentümer erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090262.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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