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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Rechtssatz
Die Annahme von Superädifikaten setzt voraus, daß diese Objekte nicht in der Absicht aufgeführt wurden, daß sie stets auf dem betreffenden Grundstück bleiben sollten. Eine allenfalls fehlende Absicht des Erbauers (die bereits vor der Bauführung bestehen muß), die Bauwerke für ihre ganz natürliche Nutzungsdauer auf dem Grundstück zu belassen müßte sich entweder aus der äußeren Beschaffenheit der Bauten oder aus einem allenfalls nur kurzfristig geplanten Rechtsverhältnis mit dem Grundeigentümer erkennen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090262.X03Im RIS seit
07.06.2001