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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §67c;Rechtssatz
Es handelt sich gem § 16 Abs 1 Slbg BauPolG bei den weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung einer Baueinstellung um Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges iSd Art II Abs 6 Z 5 EGVG. Für Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iS dieser Bestimmung kommen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht zur Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (wie insbesondere in den Bestimmungen über die Beschwerde gegen faktische Amtshandlungen gem § 67c ff AVG).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060096.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009