RS Vfgh 1996/3/28 B1054/96

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Stattgabe einer Vorstellung gegen einen Bescheid der Marktgemeinde Hard, mit dem gemäß §152 Abs6 GewO 1994 "eine frühere Sperrstunde um 22.00 Uhr verfügt" wurde.

Aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft geht nicht ausreichend hervor, inwieweit sie unmittelbar durch den mit Beschwerde bekämpften Bescheid, der den die Vorverlegung der Sperrstunde aussprechenden Bescheid (bloß) behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Hard zurückverwiesen hat, einen Nachteil erleidet. Die antragstellende Gesellschaft hat es damit unterlassen, ihrer Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nachzukommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1054.1996

Dokumentnummer

JFR_10039672_96B01054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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