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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein auf verfassungsgesetzliche Rechte eingeschränktes Begehren in einer Beschwerde gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG stellt eine Begründung für das Begehren iSd § 67c Abs 2 Z 5 AVG dar, den bekämpften Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, und ist - ohne daß es einer Verbesserung gem § 67c Abs 3 AVG bedürfte - als ein Begehren iS dieser Bestimmung zu deuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060096.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009