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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0173 9Stammrechtssatz
Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist
(Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090266.X01Im RIS seit
20.11.2000