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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag, dem Angaben eines Wiederaufnahmegrundes oder des Zeitpunktes seiner Kenntnisnahme fehlen, ist als inhaltlich mangelhaft - ohne weitere Erhebungspflicht der Behörde - zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt des WiederaufnahmeantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090302.X01Im RIS seit
27.03.2001