RS Vwgh 1997/9/9 97/09/0205

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0007 E 12. März 1991 RS 1(hier betreffend die Nichtgewährung des Parteiengehörs)

Stammrechtssatz

Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a bis lit c VwGG können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090205.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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