Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde Jochberg betreffend eine sogenannte "Negativbestätigung" wegen Unzuständigkeit behoben, weil zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof erkannt worden war, daß die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtserwerbe nichtig sind.
Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des angefochtenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf eine Versteigerung, Platz greifen könnten.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird den Beschwerdeführern keine Rechtsstellung eingeräumt, die sie vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht hatten bzw die ihnen auch im Falle einer Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht zukommen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B5.1996Dokumentnummer
JFR_10039671_96B00005_01