RS Vfgh 1996/3/29 B5/96

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde Jochberg betreffend eine sogenannte "Negativbestätigung" wegen Unzuständigkeit behoben, weil zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof erkannt worden war, daß die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtserwerbe nichtig sind.

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß aufgrund des angefochtenen Bescheides negative Wirkungen für die Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf eine Versteigerung, Platz greifen könnten.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird den Beschwerdeführern keine Rechtsstellung eingeräumt, die sie vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht hatten bzw die ihnen auch im Falle einer Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht zukommen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B5.1996

Dokumentnummer

JFR_10039671_96B00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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