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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §1;Rechtssatz
Im Rahmen des § 4 AuslBG kommt es auf eine über § 2 Abs 1 AuslBG hinausgehende Differenzierung nicht an, weshalb der Arbeitgeber auch in der Unterlassung der Feststellung der konkreten (hier: bosnischen) Staatsangehörigkeit der beantragten Arbeitskraft in keinem Recht verletzt sein konnte, da diese Feststellung zu keinem anderen Bescheidinhalt hätte führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090129.X01Im RIS seit
20.11.2000