RS Vwgh 1997/9/9 96/09/0129

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Rahmen des § 4 AuslBG kommt es auf eine über § 2 Abs 1 AuslBG hinausgehende Differenzierung nicht an, weshalb der Arbeitgeber auch in der Unterlassung der Feststellung der konkreten (hier: bosnischen) Staatsangehörigkeit der beantragten Arbeitskraft in keinem Recht verletzt sein konnte, da diese Feststellung zu keinem anderen Bescheidinhalt hätte führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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