RS Vwgh 1997/9/9 96/06/0096

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs2;
BauRallg;
EGVG Art2 Abs6 Z5;
StGG Art5;

Rechtssatz

Voraussetzung einer Baueinstellung ist, daß noch nicht zur Gänze ausgeführte, also noch nicht vollendete bauliche Maßnahmen vorliegen (Hinweis E 17.2.1994, 93/06/0141). Mit der Anordnung der Baueinstellung gem § 16 Abs 1 Slbg BauPolG soll DIE FORTSETZUNG DER AUSFÜHRUNG von bereits begonnenen baulichen Maßnahmen verboten werden. Weitere Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges gem Art II Abs 6 Z 5 EGVG iSd § 16 Abs 1 dritter Satz Slbg BauPolG zur Sicherstellung der Baueinstellung können daher auch immer nur solche Maßnahmen sein, die die bisher getätigte Bauführung, die mit der Baueinstellung beendet wurde, unberührt lassen und das mit der Baueinstellung bewirkte Verbot der Fortsetzung der Bauführung sichern. Die Anordnung der Entfernung der bereits teilweise aufgeführten baulichen Maßnahmen kann sich daher nicht auf § 16 Abs 1 dritter Satz iVm § 16 Abs 2 Slbg BauPolG stützen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060096.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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