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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung einer Baueinstellung ist, daß noch nicht zur Gänze ausgeführte, also noch nicht vollendete bauliche Maßnahmen vorliegen (Hinweis E 17.2.1994, 93/06/0141). Mit der Anordnung der Baueinstellung gem § 16 Abs 1 Slbg BauPolG soll DIE FORTSETZUNG DER AUSFÜHRUNG von bereits begonnenen baulichen Maßnahmen verboten werden. Weitere Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges gem Art II Abs 6 Z 5 EGVG iSd § 16 Abs 1 dritter Satz Slbg BauPolG zur Sicherstellung der Baueinstellung können daher auch immer nur solche Maßnahmen sein, die die bisher getätigte Bauführung, die mit der Baueinstellung beendet wurde, unberührt lassen und das mit der Baueinstellung bewirkte Verbot der Fortsetzung der Bauführung sichern. Die Anordnung der Entfernung der bereits teilweise aufgeführten baulichen Maßnahmen kann sich daher nicht auf § 16 Abs 1 dritter Satz iVm § 16 Abs 2 Slbg BauPolG stützen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060096.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009