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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgemeinesRechtssatz
Dem (mit B v 28.02.96, B748/96, vorläufig Folge gegebenen) Antrag wird ab 11.04.96 keine Folge gegeben. Einer Verlängerung der Erteilung der aufschiebenden Wirkung über den 10.04.96 hinaus steht das öffentliche Interesse an einer zeitnahen devisenwirtschaftlichen Aufsicht entgegen, zumal die Behörde (wenn auch in der Vergangenheit gelegene) Anhaltspunkte dafür geltend macht, daß devisenrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden, mag auch die Frage der Berechtigung der Vorwürfe noch strittig sein.
(Aufforderung zur Vorlage sämtlicher devisenwirtschaftlich erheblicher Geschäftsbücher und Belege, soweit sie den Zeitraum vom 01.01.94 bis 31.12.95 betreffen, und zur Erteilung von Auskünften innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung; §20 Abs1 DevisenG.
Neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Nationalbank).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B748.1996Dokumentnummer
JFR_10039598_96B00748_3_01