RS Vfgh 1996/4/2 B748/96

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Veröffentlicht am 02.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allgemeines
VfGG §85 Abs2 / Devisenrecht

Rechtssatz

Dem (mit B v 28.02.96, B748/96, vorläufig Folge gegebenen) Antrag wird ab 11.04.96 keine Folge gegeben. Einer Verlängerung der Erteilung der aufschiebenden Wirkung über den 10.04.96 hinaus steht das öffentliche Interesse an einer zeitnahen devisenwirtschaftlichen Aufsicht entgegen, zumal die Behörde (wenn auch in der Vergangenheit gelegene) Anhaltspunkte dafür geltend macht, daß devisenrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden, mag auch die Frage der Berechtigung der Vorwürfe noch strittig sein.

(Aufforderung zur Vorlage sämtlicher devisenwirtschaftlich erheblicher Geschäftsbücher und Belege, soweit sie den Zeitraum vom 01.01.94 bis 31.12.95 betreffen, und zur Erteilung von Auskünften innerhalb von 14 Tagen ab Bescheidzustellung; §20 Abs1 DevisenG.

Neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Nationalbank).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B748.1996

Dokumentnummer

JFR_10039598_96B00748_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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