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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wird eine Berufung nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht, so ist zu einer den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Benennung der Behörde (Erstbehörde), von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich (Hinweis E 15.6.1994, 94/03/0039, VwSlg 14071 A/1994). Ein diesbezüglicher Mangel bildet kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG, vielmehr gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210779.X01Im RIS seit
11.07.2001