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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1 impl;Rechtssatz
Die Auffassung, daß die Vorladung des Fremden in seinem Heimatstaat zu einem gerichtlichen Termin als Beschuldigter wegen eines politischen Deliktes nicht dem § 37 Abs 1 und/oder dem § 37 Abs 2 FrG 1993 zu unterstellen sei, weil in der Vorladung noch keine erhebliche Bedrohung seiner Person gelegen sei, ist rechtsirrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210424.X01Im RIS seit
20.11.2000