RS Vwgh 1997/9/10 96/21/0424

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Vorladung des Fremden in seinem Heimatstaat zu einem gerichtlichen Termin als Beschuldigter wegen eines politischen Deliktes nicht dem § 37 Abs 1 und/oder dem § 37 Abs 2 FrG 1993 zu unterstellen sei, weil in der Vorladung noch keine erhebliche Bedrohung seiner Person gelegen sei, ist rechtsirrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210424.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten