Die Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes kann dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im § 1 Z 1 AsylG 1991 (übereinstimmend mit Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen - im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen - schärfere Sanktionen drohen (Hinweis E VS 29.6.1994, 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994).